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Ordnungswidrigkeiten nach Sächsischer Bauordnung

Gemäß der Sächsischen Bauordnung können ordnungswidrige Handlungen mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro geahndet werden. In Einzelfällen kann auch eine Verwarnung mit einem Verwarnungsgeld bis zu 25 Euro oder eine Verwarnung ohne Verwarnungsgeld erteilt werden.

Ordnungswidrige Handlungen werden in § 87 der Sächsischen Bauordnung aufgezählt.

Verwarnungsverfahren

  • schriftliche Verwarnung aufgrund einer begangenen Handlung
  • Anhörung des Betroffenen ist nicht vorgeschrieben
  • evtl. Erhebung von Verwarnungsgeld
  • bei Ablehnung der Verwarnung folgt Einleitung eines Bußgeldverfahrens (zusätzliche Kosten)

Bußgeldverfahren

  • Anhörung des Betroffenen nach Feststellung der Ordnungswidrigkeit
  • Betroffener ist nur zur Angabe der Personalien verpflichtet (keine Aussagepflicht zum Sachverhalt)
  • danach entweder Einstellung des Verfahrens oder Erlass eines Bußgeldbescheides

Einspruchsmöglichkeiten

Gegen den Bußgeldbescheid kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift beim Fachdienst Bauordnung Einspruch eingelegt werden. Wird einem zulässigen Einspruch durch die Verwaltungsbehörde nicht abgeholfen, entscheidet das Amtsgericht Pirna.