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Grünordnerische Festsetzungen

Mit einem Bebauungsplan werden die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Bebauung mit Wohngebäuden sowie für die Ansiedlung von gewerblichen Nutzungen in dem Gebiet geschaffen. Um den Eingriff in Natur und Landschaft auszugleichen, ist deshalb im Bebauungsplan ein Grünordnungsplan integriert. Darin können aus städtebaulichen Gründen grünordnerische Festsetzungen festgelegt werden.

Es werden zum Beispiel wasserdurchlässige Beläge, das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie deren Größe, Standorte und Realisierungszeitraum festgesetzt.

Hat die Stadt Pirna einen Bebauungsplan beschlossen und das Planverfahren entsprechend der gesetzlichen Vorschriften bis zur Genehmigung durchgeführt, so sind die grünordnerischen Festsetzungen Bestandteil der Satzung des Bebauungsplanes und verbindlich zu realisieren.

Durchsetzung der grünordnerischen Festsetzungen

Der Bebauungsplan als kommunale Satzung entfaltet seine rechtliche Wirkung auf diesen Flächen ab dem Zeitpunkt, wo das Baurecht wahrgenommen wird – unabhängig vom Namen des künftigen Eigentümers, der Baufirma oder des Verkäufers. Deshalb muss die Stadt im Rahmen ihrer Kontrollpflicht dafür Sorge tragen, dass die im Bebauungsplan festgelegten Vorschriften eingehalten werden.

Der Bauherr ist verantwortlich für die Umsetzung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften laut § 54 SächsBO, denn die durch zurückliegende Bautätigkeit erworbene Nutzung ist auf der Grundlage eines rechtswirksamen Bebauungsplanes zustande gekommen. Dieses wahrgenommene Bau- sowie Nutzungsrecht schließt die Beachtung aller im Bebauungsplan getroffenen Festlegungen ein, so auch die Realisierung der grünordnerischen Festsetzungen.

Wer die Pflanzgebote nicht beachtet, wird entsprechend § 178 BauGB von der Stadt durch Bescheid verpflichtet, sein Grundstück innerhalb einer zu bestimmenden angemessenen Frist, entsprechend den nach § 9 Abs. 1 Nr. 25 getroffenen Festsetzungen des Bebauungsplanes zu bepflanzen.

Ausnahmen und Befreiungen

Eine geringfügige Abweichung – ohne dass städtebauliche Belange erheblich geändert werden – kann die Stadt in Form einer Befreiung genehmigen.

Von den Festsetzungen des Bebauungsplanes kann laut § 31 Abs. 2 BauGB befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

  • Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern oder
  • die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
  • die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

Dieser Tatbestand muss hinreichend begründet sein. Über eine Befreiung von den grünordnerischen Festsetzungen entscheidet der Fachdienst Stadtplanung und Grünflächen. Diese Befreiung erfolgt in Form eines Bescheides und ist kostenpflichtig.

Verfahrensweg und Gebühren

Von den zuständigen Mitarbeitern des Fachdienstes Stadtplanung und Grünflächen wird eine Ortsbesichtigung im Bebauungsplangebiet durchgeführt. Die Grundstückseigentümer erhalten bei Nichteinhaltung der grünordnerischen Festsetzungen eine Anhörung. Danach wird bei Nichtbeachtung der grünordnerischen Festlegungen ein Bescheid erlassen mit der Festlegung, sein Grundstück bis zu einem bestimmten Termin zu bepflanzen. Zu diesem Zeitpunkt erfolgt eine erneute Kontrolle. Der Grundstückseigentümer hat aber auch die Möglichkeit einen Befreiungsantrag zu stellen, welcher gesondert vom Fachdienst
Stadtplanung und Grünflächen bearbeitet wird.

Für alle Amtshandlungen, die auf eine nachträgliche Realisierung der Pflanzgebote gerichtet sind, werden Verwaltungsgebühren erhoben.