Gaststättengewerbe
Ein Gaststättengewerbe im Sinne des Sächsischen Gaststättengesetzes (SächsGastG) betreibt, wer gewerbsmäßig Getränke, zubereitete Speisen oder beides zum Verzehr an Ort und Stelle anbietet, wenn der Betrieb jedermann oder einem bestimmten Personenkreis zugänglich ist.
Wer ein stehendes Gaststättengewerbe betreiben will, hat dies der zuständigen Behörde spätestens vier Wochen vor Beginn des Betriebes anzuzeigen.
Die Anzeigepflicht gilt ebenso für den Betrieb von Zweigniederlassungen, unselbständigen Zweigstellen, die Verlegung der Betriebsstätte und die Ausdehnung des Angebots auf alkoholische Getränke, zubereitete Speisen oder beides.
Bauliche Belange nach der Sächsischen Bauordnung, Anforderungen der Lebensmittelhygiene bzw. Belange des Immissionsschutzrechtes sind vom sächsischen Gaststättenrecht entkoppelt und werden von den zuständigen Fachbehörden unabhängig geprüft.
Der Gaststättenbetreiber muss sich eigenverantwortlich über die jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen informieren.
Erforderliche Unterlagen bei Alkoholausschank
Erforderliche Unterlagen bei Alkoholausschank
Wenn der Ausschank von alkoholischen Getränken beabsichtigt ist, müssen zeitgleich mit der Gewerbeanzeige bestimmte Unterlagen zur Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit eingereicht werden. Für die Anzeige wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 65,00 Euro erhoben.
Vorübergehendes Gaststättengewerbe aus besonderem Anlass
Vorübergehendes Gaststättengewerbe aus besonderem Anlass
Wer aus besonderem Anlass (z.B. Weinfeste, Sportveranstaltungen) nur vorübergehend ein Gaststättengewerbe betreiben will, hat dies der zuständigen Behörde mindestens zwei Wochen vor Betriebsbeginn anzuzeigen.
Der Empfang der Anzeige wird bescheinigt.Für die Bescheinigung wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 10,00 Euro erhoben.
Straußwirtschaften
Straußwirtschaften
Im Rahmen einer Straußwirtschaft ist der Ausschank selbsterzeugten Weines beziehungsweise Apfelweines sowie die Verabreichung und der Verzehr kalter und einfach zubereiteter warmer Speisen für die Dauer von vier Monaten im Jahr in höchstens zwei zusammenhängenden Zeitabschnitten möglich.
Wer eine Straußwirtschaft betreiben will, hat dies der Gemeinde zwei Wochen vor Beginn des Betriebes anzuzeigen. Die Bearbeitung der Anzeige erfolgt kostenfrei.
Nichtgewerbsmäßiger Ausschank von Alkohol durch Vereine
Nichtgewerbsmäßiger Ausschank von Alkohol durch Vereine
Vereine und Gesellschaften, welche kein Gaststättengewerbe betreiben, haben den Ausschank alkoholischer Getränke mindestens vier Wochen vor Betriebsbeginn anzuzeigen. Der Ausschank an Beschäftige des Vereins ist von der Anzeigepflicht ausgeschlossen.
Für die Anzeige wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 25,00 Euro erhoben.