Gaststättengewerbe
Ein Gaststättengewerbe im Sinne des Sächsischen Gaststättengesetzes (SächsGastG) betreibt, wer gewerbsmäßig Getränke, zubereitete Speisen oder beides zum Verzehr an Ort und Stelle anbietet, wenn der Betrieb jedermann oder einem bestimmten Personenkreis zugänglich ist.
Wer ein stehendes Gaststättengewerbe betreiben will, hat dies der zuständigen Behörde spätestens vier Wochen vor Beginn des Betriebes anzuzeigen.
Die Anzeige für ein Gaststättengewerbe kann persönlich, per Post (Stadtverwaltung Pirna – Gewerbeangelegenheiten-Am Markt 1/2-01796 Pirna) oder auch per E-Mail erfolgen. Die E-Mailadresse ist auf dem dazugehörigen Formular zu finden.
In jedem Fall muss die Gewerbeanmeldung vollständig ausgefüllt und unterschrieben sein.
Zur Feststellung der Identität des Anzeigenden ist eine Kopie des Personalausweises oder Passes mit letzter Meldebescheinigung (Kopie des Aufenthaltstitels bei Nicht-EU-Bürgern) vorzulegen.
Wenn der Ausschank von alkoholischen Getränken beabsichtigt ist, beachten Sie bitte die unten genannten Hinweise.
Im Fall einer persönlichen Vorsprache ist das Ausfüllen des Formulars nicht erforderlich.
Wenn alle Unterlagen vollständig sind, wird die Bescheinigung der Gewerbemeldung und der Gebührenbescheid auf dem Postweg versendet.
Bei fehlenden Unterlagen oder Informationen werden Anmeldende telefonisch oder per E-Mail kontaktiert. Aus diesem Grund wird darum gebeten immer eine Telefonnummer oder E-Mailadresse zu hinterlassen.
Die Anzeigepflicht gilt ebenso für den Betrieb von Zweigniederlassungen, unselbständigen Zweigstellen, die Verlegung der Betriebsstätte und die Ausdehnung des Angebots auf alkoholische Getränke, zubereitete Speisen oder beides.
Die Erlaubnis für ein Gaststättengewerbe ist über die Plattform amt24.sachsen.de auch online möglich. Dazu wird ein Servicekonto benötigt, welches problemlos direkt auf der Plattform angelegt werden kann.
Für den Betrieb eines Gaststättengewerbes sind bauliche Anforderungen nach der Sächsischen Bauordnung sowie Vorgaben der Lebensmittelhygiene und Belange des Immissionsschutzes zu beachten.
Die Anzeige beim Gewerbeamt ersetzt nicht die Prüfung/ Zustimmung anderer Fachbehörden, über die jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen muss sich eigenverntwortlich informiert werden.
Erforderliche Unterlagen bei Alkoholausschank
Erforderliche Unterlagen bei Alkoholausschank
Wenn der Ausschank von alkoholischen Getränken beabsichtigt ist, müssen zeitgleich mit der Gewerbeanzeige bestimmte Unterlagen zur Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit eingereicht werden. Für die Anzeige wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 80,00 Euro erhoben.
- Gewerbeanmeldung – Anzeige mindestens 4 Wochen vor Betriebsbeginn einreichen
- polizeiliches Führungszeugnis – Einwohnermeldeamt
- Auszug Gewerbezentralregister – Einwohnermeldeamt/Gewerbeamt
- Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes – Finanzamt
- Auskunft aus dem vom Insolvenzgericht geführten Verzeichnis – Amtsgericht Dresden
- Auskunft aus dem Verzeichnis des zentralen Vollstreckungsgerichtes – Vollstreckungsportal
Vorübergehendes Gaststättengewerbe aus besonderem Anlass
Vorübergehendes Gaststättengewerbe aus besonderem Anlass
Wer aus besonderem Anlass (z.B. Weinfeste, Sportveranstaltungen) nur vorübergehend ein Gaststättengewerbe betreiben will, hat dies der zuständigen Behörde mindestens zwei Wochen vor Betriebsbeginn anzuzeigen.
Der Empfang der Anzeige wird bescheinigt.Für die Bescheinigung wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 20,00 Euro erhoben.
Straußwirtschaften
Straußwirtschaften
Im Rahmen einer Straußwirtschaft ist der Ausschank selbsterzeugten Weines beziehungsweise Apfelweines sowie die Verabreichung und der Verzehr kalter und einfach zubereiteter warmer Speisen für die Dauer von vier Monaten im Jahr in höchstens zwei zusammenhängenden Zeitabschnitten möglich.
Wer eine Straußwirtschaft betreiben will, hat dies der Gemeinde zwei Wochen vor Beginn des Betriebes anzuzeigen. Die Bearbeitung der Anzeige erfolgt kostenfrei.
Die Anzeige einer Straußwirtschaft ist über die Plattform amt24.sachsen.de auch online möglich. Dazu wird ein Servicekonto benötigt, welches problemlos direkt auf der Plattform angelegt werden kann.
Nichtgewerbsmäßiger Ausschank von Alkohol durch Vereine
Nichtgewerbsmäßiger Ausschank von Alkohol durch Vereine
Vereine und Gesellschaften, welche kein Gaststättengewerbe betreiben, haben den Ausschank alkoholischer Getränke mindestens vier Wochen vor Betriebsbeginn anzuzeigen. Der Ausschank an Beschäftige des Vereins ist von der Anzeigepflicht ausgeschlossen.
Für die Anzeige wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 25,00 Euro erhoben.
Die Erlaubnis für nichtgewerbsmäßigen Ausschank von Alkohol ist über die Plattform amt24.sachsen.de auch online möglich. Dazu wird ein Servicekonto benötigt, welches problemlos direkt auf der Plattform angelegt werden kann.