Hauptlogo

Feuerwerk

Feuerwerkskörper der Kategorie 2 (Kleinfeuerwerke) können zur Silvesterzeit (31. Dezember und 1. Januar) von jedermann ab 18 Jahren ohne vorherige Genehmigung abgebrannt werden.

Außerhalb dieser Zeit ist eine Ausnahmegenehmigung notwendig. Der Antrag ist formlos zu stellen und sollte folgende Angaben erhalten:

  • Angaben zum Antragsteller
    Hinweis: Anträge von juristischen Personen müssen durch einen Vertretungsberechtigen gestellt werden (z.B. Geschäftsführer, Gesellschafter, Inhaber).

  • Ort der Durchführung (evtl. mit Lageplan)
  • Datum und Uhrzeit

Voraussetzungen für eine Ausnahmegenehmigung

Folgende Voraussetzungen müssen für die Erteilung der Genehmigung vorliegen: 

  • ein begründeter Anlass (§ 24 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz)
    dazu zählen zum Beispiel Hochzeiten, Ehejubiläen (25, 50, 60, 70, 75,… Jahre), runde Geburtstage ab 50 Jahre, Vereins- und Firmenjubiläen (25, 50, 75, 100, … Jahre)
  • eine schriftliche Genehmigung des Grundstückseigentümers bzw. des Flächenverwalters auf dessen Grundstück das Feuerwerk abgebrannt werden soll

Kosten

Es wird eine Gebühr in Höhe von 30,00 € erhoben.

Hinweise

Die Behörde prüft außerdem bei dem beantragten Abbrennort, ob dem Feuerwerk zwingende sicherheitsrelevante oder naturschutzrechtliche Belange entgegenstehen.

Der Antragsteller ist für den Erwerb und das Abbrennen des Feuerwerks verantwortlich. Demnach darf nur der Antragsteller das Feuerwerk erwerben und abbrennen.