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Ratgeber Pflege

Es ist schwer, wenn Angehörige nicht mehr ohne Hilfe leben können. Noch komplizierter ist der Umgang mit einem plötzlich eingetretenen Pflegefall. Jetzt muss Verantwortung für zu pflegende Angehörige übernommen werden. Die Stadtverwaltung bietet mit folgenden Informationen Unterstützung an, um die Versorgung schnell zu organisieren, ohne wichtige Details zu vergessen.

Ratgeber Pflege

Wie findet sich die passende Pflege?

Soweit dies möglich ist, sollte mit Angehörigen, Freunden und Fachleuten gesprochen werden. Dabei ist Folgendes zu klären:

  • Welche Wünsche hat der Angehörige für die Versorgung?
  • Was kann die betroffene Person noch allein, für was benötigt sie Hilfe?
  • Wie lassen sich diese Wünsche mit den eigenen Möglichkeiten und den häuslichen Gegebenheiten abstimmen?
  • Welche Pflegeangebote und ehrenamtlichen Dienste gibt es in der Gemeinde?
  • Wie wird die Pflege bei ambulanter Versorgung vertreten, wenn der Pflegende verhindert ist?

Es ist möglich bis zu 28 Tagen im Jahr einen Notfall-Pflegeplatz in Anspruch zu nehmen, wenn die zu pflegende Person nicht über eine längere Zeit allein sein kann.

Es ist ratsam mehrere Angebote von verschiedenen Pflegeanbietern zu vergleichen. Ein Kriterium dafür könnte zum Beispiel sein, ob der Anbieter seinen Schwerpunkt eher im medizinischen oder in der Palliativpflege hat. Die Palliativpflege ist darauf ausgerichtet, schwerstkranke Menschen am Ende ihres Lebens zu begleiten. Es wird durch eine angemessene Schmerzversorgung und Pflege ein würdevolles Leben mit mehr Lebensqualität ermöglicht.

Wer sollte bei der Planung der Pflege kontaktiert werden?

Je nachdem, wo der Angehörige sich bei Eintritt des Pflegefalls befindet, sollte Kontakt aufgenommen werden:

AufenthaltKontaktaufnahme mit
im KrankenhausSozialdienst/Entlassungsmanagement des Krankenhauses
zu HauseHausarztpraxis/Facharztpraxis
Pflegekasse/Pflegeversicherung (Pflegeberatung)
ambulantem Pflegedienst
offener Altenhilfe (z.B. Deutsches Rotes Kreuz, Volkssolidarität)
Seniorenberatungsstelle in der Gemeinde
Sozialamt oder Sozialpsychiatrischem Dienst (Landratsamt)

Unbedingt sollte der Kontakt zur Pflegekasse/Pflegeversicherung aufgenommen werden. Diese können und müssen kostenfrei beraten.

Wieviel kostet Pflege und welche Unterstützungsmöglichkeiten gibt es?

Diese Fragen können Pflegeinrichtungen und Pflegekassen beantworten.

Grundsätzlich muss ein Teil der Kosten aus eigenem Einkommen und Vermögen der pflegebedürftigen Person oder Unterhaltsleistungen von Angehörigen getragen werden. Es ist wichtig zu wissen, dass die Pflegeversicherung erst dann einen Teil der Kosten übernimmt, wenn Pflegebedürftigkeit gemäß § 14 SGB XI (mind. sechsmonatiger Hilfebedarf) durch die Begutachtung des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK) festgestellt wurde.

Es ist zu beachten, dass die erforderlichen Anträge rechtzeitig gestellt werden, damit keine Leistungen versagt bleiben. Es zählt der Tag der Anstragstellung von Leistungen. Die Formulare sind auf den jeweiligen Internetseiten der Pflegekasse/Pflegeversicherung zu finden.

  • Bei der Pflegekasse ist ein Antrag auf Feststellung der Pflegebedürftigkeit zu stellen.
    Die Pflegekasse beauftragt beim MDK ein Gutachten. Der MDK kommt zum Pflegebedürftigen und prüft, ob Pflegebedürftigkeit vorliegt und wie hoch diese ist (Pflegegrad).
  • Beim zuständigen Sozialamt ist ein Antrag auf Hilfe zur Pflege zu stellen (für ambulante, teil- und stationäre Pflege).
    Reichen die Leistungen der Pflegeversicherung nicht aus, kann das Sozialamt ergänzende Leistungen übernehmen. Diese werde in Abhängigkeit von Einkommen/Rente und Vermögen gewährt.
  • Bei der Rentenversicherung ist ein Fragebogen zur „Zahlung der Beiträge zur sozialen Sicherung für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen“ auszufüllen.

Damit die Kosten abgeschätzt werden können, muss festgelegt werden, wie die Pflege sichergestellt werden soll – durch Angehörige, einen Pflegedienst (auch gemeinsam mit Angehörigen) oder in einem Pflegeheim. Wenn beispielsweise zu Hause gepflegt wird, erhält der Pflegende Pflegegeld. Dafür sollte geprüft werden, ob eine berufliche Pflegezeit genommen werden kann.

Was muss alles erledigt werden?

Damit nichts Wichtiges vergessen wird, kann die Checkliste Pflege genutzt werden:

Begriffsdefinitionen zum Thema Pflege

Pflegekasse

Die Träger der sozialen Pflegeversicherung sind die Pflegekassen. Sie sind eigenständige Behörden, aber bei den Krankenkassen und der Bundesknappschaft angegliedert. Anträge auf Leistungen der Pflegeversicherung sind an die Pflegekasse zu richten, für knappschaftlich Versicherten ist die Bundesknappschaft der Ansprechpartner in Sachen Pflegeversicherung. 

Die Pflegekassen sind verpflichtet, bundesweit ein ausreichendes und leistungsfähiges Pflege- und Betreuungsangebot zur Verfügung zu stellen. Zu diesem Zweck wurden Versorgungsverträge und Vergütungsvereinbarungen mit den Trägern von Pflegeeinrichtungen und sonstigen Leistungserbringern geschlossen. Im Einzelfall stellen sie sicher, dass eine ärztliche Behandlung Behandlungspflege, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung nahtlos und störungsfrei ineinandergreifen.

Pflegeberatung

Pflegebedürftige, pflegende Angehörige sowie Antragsteller und Antragstellerinnen auf SGB-XI-Leistungen (Leistungen der Pflegeversicherung, mit erkennbarem Hilfebedarf) haben einen gesetzlichen Anspruch auf Pflegeberatung. Mit diesem Anspruch soll es ermöglicht werden, aus dem vielfältigen Versorgungsangeboten dasjenige herauszufinden, welches den individuellen Bedürfnissen der pflegebedürftigen Versicherten am besten entspricht.

Verantwortlich für die Beratung sind die Pflegekassen bzw. bei einer privaten Pflegeversicherung z. B. die Compass Pflegeberatung (bitte den Anbieter der privaten Pflegeversicherung fragen). Sie können die Beratung in den Kassenräumen, telefonisch, in den Pflegeeinrichtungen oder auf Wunsch in häuslicher Umgebung anbieten. Es ist ratsam alle Personen in diese Beratung einzubeziehen, die mit der Pflege der hilfebedürftigen Personen befasst sind, z.B. Angehörige, Lebenspartner und Lebenspartnerinnen, Pflege- oder Betreuungskräfte oder die Nachbarschaft.

Begutachtungsverfahren, Festlegung der Pflegegrade

Der durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK; bei privater Pflegeversicherung: MEDICPROOF)) ermittelte Hilfebedarf wird zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit bzw. Einstufung in einen entsprechenden Pflegegrad (1–5) benötigt. Ob und in welcher Höhe die Pflegeversicherung Leistungen für eine pflegebedürftige Person übernimmt, hängt davon ab, in welchem Pflegegrad diese eingestuft wird. Dies macht ein Gutachter bei einem Hausbesuch. In sechs Bereichen wird geprüft, wie selbständig eine Person (noch) ist und wobei sie Hilfe benötigt:

  1. Mobilität (bewegen)
  2. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten (sprechen, verstehen, orientieren)
  3. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen (ängstlich, aggressiv, resigniert, abwehrend etc.)
  4. Selbstversorgung (Körper pflegen, ankleiden, essen, trinken etc.)
  5. Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen (Medikamente einnehmen, Arzt aufsuchen etc.)
  6. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakt (Tagesablauf gestalten, Freunde treffen etc.)

Zur Vorbereitung der Begutachtung empfiehlt es sich, ein Pflegetagebuch zu führen. In diesem kann aufgeführt werden, bei welchen Tätigkeiten die pflegebedürftige Person wie lange unterstützt werden muss oder welche Aufgaben ganz übernommen werden müssen.

Betreutes Wohnen

Hierbei handelt es sich um verschiedene Wohnformen, die altersgerechte Ausstattung, hauswirtschaftliche und pflegerische Dienstleistungen miteinander verknüpfen. Typischerweise wird ein Mietvertrag über eine altersgerechte Wohnung geschlossen und zusätzlich Verträge über hauswirtschaftliche und pflegerische Dienstleistungen.
Die älteren Menschen werden von Pflegekräften, therapeutischen und sozialpädagogischen Personal dahingehend betreut, dass eine größtmögliche Selbstständigkeit bei gleichzeitiger Unterstützung zur Bewältigung der individuellen Probleme gewährleistet wird. Daher gehört das betreute Wohnen nicht zu den Heimen im Sinne des Heimgesetzes. Durch das Weiterbestehen eines eigenständigen Haushaltes wird die Selbstbestimmtheit und das Lebensniveau weiter erhalten.

Wichtiger Hinweis: „Betreutes Wohnen“ ist kein geschützter Begriff und Interessenten haben somit keinen Anspruch auf ganz bestimmte Vorort-Situationen.

Ambulante Pflege

Ambulante Pflege wird auch als häusliche Pflege bezeichnet. Pflegebedürftige werden bei dieser Pflegeform vom Pflegedienst zu Hause aufgesucht, sodass die vorher vereinbarten Pflegeleistungen verrichtet werden können. Die Pflegebedürftigen können weiterhin zu Hause wohnen. Die Leistungen gelten als Sachleistungen und sind mit dem Pflegegeld kombinierbar.

Teilstationäre Pflege

Als Mischform zwischen ambulanter und stationärer Pflege, ist die Teilstationäre Pflege zu verstehen. Durch sie soll ein weitestgehend selbstbestimmtes Leben ermöglicht und zugleich ein umfangreiches Hilfs- und Notfallbetreuungsangebot gewährleistet werden. Dazu wird ein pflegeintensiver Zeitraum von professionellen Pflegekräften übernommen. Je nach Länge des Hilfebedarfs unterscheidet man zwischen Tages- und Nachtpflege.

a) Tages- und (Nacht)pflege

Die Tagespflege ist eine Form der Teilstationären Pflege und soll die Selbstständigkeit fördern, der Vereinsamung der Pflegebedürftigen entgegenwirken, die Heimaufnahme verhindern bzw. soweit wie möglich herauszögern. Die Hilfebedürftigen leben weiter in der eigenen Wohnung und werden morgens und nachmittags durch einen Fahrdienst oder selbstorganisierten Transport in die Pflegeeinrichtung und zurückgebracht. In der Pflegeeinrichtung werden die vereinbarten Pflegeleistungen erbracht.

Wichtiger Hinweis: Pflegebedürftige müssen transportfähig sein; Tagespflege wird meist nur von Montag bis Freitag angeboten. 

Die Leistungen gelten als Sachleistungen und sind ebenfalls mit dem Pflegegeld kombinierbar. Je nach Pflegegrad werden die Aufwendungen für Grundpflege, soziale Betreuung und bei Bedarf auch für die medizinische Behandlungspflege (Verordnung durch den Haus- oder Facharzt) bei Vorhandensein eines Pflegegrades anteilig übernommen.

Bitte beachten:
Die Leistungen der Pflegekasse decken die Kosten der Tages- und Nachtpflege nicht vollständig ab.

b) Kurzzeitpflege

Eine weitere Unterform der Teilstationären Pflege stellt die Kurzzeitpflege dar. Anders als bei der Tages- oder (Nacht)pflege bleiben die Pflegebedürftigen in der Pflegeeinrichtung, jedoch ist der Aufenthalt begrenzt. Ziel dieser Pflegeform ist es, die pflegenden Angehörigen zu unterstützen (zu entlasten). Zudem kann ein Kurzzeitpflegeplatz beansprucht werden, wenn Patienten am Ende eines Krankenhausaufenthalts noch nicht in der Lage sind den eigenen Haushalt selbständig zu führen. Hierfür ist es wichtig, dass der Antrag auf Feststellung der Pflegebedürftigkeit bereits im Krankenhaus gestellt worden ist. Die Dauer der bezuschussten Kurzzeitpflege ist auf 8 Wochen begrenzt.

Bitte beachten:
Es werden nur Kosten für die pflegebedingten Aufwendungen (Grund- und Behandlungspflege) übernommen, jedoch nicht für Unterkunft und Verpflegung.

c) Verhinderungspflege, Ersatzpflege

Hierfür muss die pflegebedürftige Person von einer Pflegeperson mindestens 6 Monate lang gepflegt worden sein. Bei Verhinderung der Pflegeperson kann eine privat organisierte Ersatzpflegekraft (z. B. ein Bekannter), ein ambulanter Pflegedienst oder eine stationäre Pflegeeinrichtung die ambulante Pflege übernehmen. Dies ist zum Beispiel dann notwendig, wenn pflegende Angehörige durch Urlaub, Krankheit oder Kur verhindert sind.
Die Ersatzpflege ist nicht auf den Haushalt der Pflegebedürftigen beschränkt. So kann zum Beispiel auch eine Unterbringung in einer Pflegeeinrichtung abgedeckt werden.

Bitte beachten:
Es werden nur die pflegebedingten Aufwendungen erstattet. Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung sind von den Pflegebedürftigen selbst zu tragen.
Die Verhinderungspflege wird für maximal 42 Tage, also sechs Wochen, im Jahr finanziert.

Zudem übernimmt die Pflegekasse nur die Aufwendungen in Höhe des Pflegegeldes des jeweiligen Pflegegrades, wenn Angehörige mit der ab dem zweiten Grad pflegebedürftigen Person verwandt oder verschwägert sind oder in häuslicher Gemeinschaft leben.

Vollstationäre Pflege

Bei dieser Pflegeform werden Pflegebedürftige dauerhaft in einem Pflegeheim untergebracht. Oft wird der Begriff Pflegeheim mit dem Begriff Heim verwechselt. Unter dem Begriff Pflegeheim versteht man eine Einrichtung, in welcher Personen untergebracht sind, für die ambulante oder teilstationäre Pflegemaßnahmen nicht mehr ausreichend sind. Sie benötigen also eine rund um die Uhr Versorgung und Pflege. Ein Heim hingegen beherbergt Menschen ohne nachgewiesene Pflegebedürftigkeit. Das bedeutet, dass das selbstbestimmte Leben überwiegt. Dienstleistungen wie Säubern und Aufräumen im Zimmer können regelmäßig in Anspruch genommen, jedoch wird kein eigener Haushalt geführt.
Die stationäre Pflege ist somit für schwer- und schwersthilfebedürftige Menschen vorgesehen und stellt die letzte Möglichkeit der Hilfe dar. Daher besteht der Anspruch auf Pflege in einer vollstationären Einrichtung nur, wenn häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich ist oder wegen der Besonderheit des einzelnen Falles nicht in Betracht kommt. Insbesondere ist dies der Fall, wenn eine Pflegeperson fehlt oder es an der Pflegebereitschaft möglicher Pflegepersonen mangelt. Ebenso kann dies bei drohender oder bereits eingetretener Überforderung der Pflegepersonen, bei drohender oder bereits eingetretener Verwahrlosung der Pflegebedürftigen oder bei Eigen- und Fremdgefährdungstendenzen der Pflegebedürftigen der Fall sein.

Bitte beachten:
Leistungsansprüche im Rahmen der vollstationären Pflege können nicht geltend gemacht werden, wenn Pflegebedürftige in einer nicht zugelassenen vollstationären Einrichtung untergebracht sind.

Palliativpflege

Wichtige Unterstützung bei der Begleitung eines schwerkranken bzw. unheilbar erkrankten Familienmitglieds leisten Einrichtungen der Palliativversorgung und Hospize. Das Augenmerk liegt dabei vor allem auf der Vorbeugung und Linderung von Schmerzen in der letzten Phase des Lebens.

  • SAPV – Spezialisierte ambulante Palliativversorgung: Versorgung von Menschen mit einer unheilbaren fortgeschrittenen Erkrankung bei einer zugleich begrenzten Lebenserwartung. Ziel ist es, die Leistungen von Hausarzt und Pflegedienst zu ergänzen, für eine weitgehende Linderung der Symptome zu sorgen und unnötige Krankenhausaufnahmen zu vermeiden.
    Im Vordergrund der SAPV steht die bestmögliche Versorgung von Schwerstkranken und Sterbenden zu Hause (setzt eine Verordnung durch den behandelnden Arzt voraus).
  • Hospiz: stationäre Einrichtung, in der unheilbar kranke Menschen ihren Lebensabend in würdiger Atmosphäre verbringen. Diese heimähnlichen Einrichtungen sind meistens auf wenige Plätze beschränkt, um sowohl einen persönlichen Charakter zu wahren als auch jedem Bewohner die nötige Aufmerksamkeit schenken zu können.

Gesetzliche Regelungen zum Thema Pflege

Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI)

Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch enthält Vorschriften über die soziale Pflegeversicherung in Deutschland (allgemeine Vorschriften, Leistungsberechtigter Personenkreis, versicherungspflichtiger Personenkreis, Leistungen der Pflegeversicherung, Organisation der Pflegeversicherung, Finanzierung, etc.).

Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem 7. Kapitel SGB XII

Reichen die Leistungen der Pflegeversicherung nicht aus, kann der örtliche Sozialhilfeträger (Landratsamt Sächsische Schweiz – Osterzgebirge, Sozialamt/Referat Sozialhilfe) ergänzende Leistungen übernehmen. Dabei ist er an die Entscheidung der Pflegekassen gebunden. Diese ergänzenden Leistungen werden in Abhängigkeit von Einkommen und Vermögen gewährt. Die Leistungen werden für die ambulante, teil- und stationäre Pflege gewährt. Die Anträge sind beim Sozialamt erhältlich.

Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (Gesundheitsversorgungsentwicklungsgesetzt GVWG)

Entlastung Pflegebedürftige

Entlastung Pflegebedürftige
Die Pflegeversicherung zahlt bei der Versorgung im Pflegeheim neben dem nach Pflegegrad differenzierten Leistungsbetrag einen Zuschlag. Er steigt mit der Dauer der Pflege: Im ersten Jahr trägt die Pflegekasse 5 % des pflegebedingten Eigenanteils, im zweiten Jahr 25 %, im dritten Jahr 45 % und danach 70 %. Die Zuschläge werden zusätzlich zu dem bereits nach Pflegegraden differenzierten Leistungsbetrag gezahlt. Pflegezeiten in vollstationärer Pflege vor dem 1. Januar 2022 werden bei der Ermittlung der Verweildauer mitgezählt.

Ambulante Pflege
Erhöhung der Sachleistungsbeträge um 5 %

Kurzzeitpflege
Der Ausbau der Kurzzeitpflege wird verstärkt. Um die Pflegebedürftigen nicht zu belasten, wird der Leistungsbetrag der Pflegeversicherung zur Kurzzeitpflege um 10% angehoben. Außerdem wird ein neuer Anspruch auf eine bis zu zehntägige Übergangspflege im Krankenhaus eingeführt. Sie kann genutzt werden, falls im Anschluss an eine Krankenhausversorgung eine Pflege im eigenen Haushalt oder einer Kurzzeitpflege nicht sichergestellt werden kann.

Weitere Regelungen
bundeseinheitlicher Personalschlüssel in der Pflege, Bezahlung der Pflegekräfte nach Tarif, …

Pflegezeitgesetz

Kurzzeitige Arbeitsverhinderung und Pflegeunterstützungsgeld

Die kurzzeitige Freistellung dient in erster Linie dazu, in einer akuten Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder die pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicher zu stellen.

  • Freistellung max. 10 Arbeitstage
  • ohne Ankündigungsfrist, beim Arbeitgeber zu beantragen/unverzüglich dem Arbeitgeber mitteilen, auf Verlangen mit ärztlicher Bescheinigung, mit Angabe der Dauer
  • Rechtsanspruch unabhängig von Größe des Unternehmens
  • Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld (ähnlich wie Kinderkrankengeld)
    Beantragung:  bei Pflegeversicherung (Pflegekasse) der zu pflegenden Person mit ärztlicher Bescheinigung (Antragsformular auf der Internetseite der Pflegekasse)
  • während Freistellung bleibt Krankenversicherungsschutz erhalten

Pflegezeit

Kann in Anspruch genommen werden, wenn pflegebedürftige nahe Angehörige in häuslicher Umgebung gepflegt werden oder bei Betreuung minderjähriger pflegebedürftiger naher Angehöriger, auch außerhäuslich oder bei Begleitung in der letzten Lebensphase (Sterbebegleitung).

  • Vollständige oder teilweise Freistellung bis zu 6 Monate
    Begleitung in der letzten Lebensphase (Sterbebegleitung): 3 Monate
  • Zur Abfederung des Lebensunterhaltes Anspruch auf ein zinsloses Darlehen
    Beantragung:  Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben
  • Ankündigungsfrist: 10 Arbeitstage schriftlich gegenüber dem Arbeitergeber (inkl. Zeitraum, Umfang, Verteilung der Arbeitszeit)
    Voraussetzung: Nachweis der Pflegebedürftigkeit eines nahen Angehörigen durch Vorlage einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MdK)
  • Kein Rechtsanspruch in Unternehmen mit 15 oder weniger Beschäftigten

Familienpflegezeit

Kann in Anspruch genommen werden, wenn nahe Angehörige länger pflegebedürftig sind und in häuslicher Umgebung gepflegt werden oder für die Betreuung minderjähriger pflegebedürftiger naher Angehöriger, auch in außerhäuslicher Umgebung

  • Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit auf bis zu 15 Stunden pro Woche für max. 24 Monate
  • Zur Abfederung des Lebensunterhaltes Anspruch auf ein zinsloses Darlehen
    Beantragung:  Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben
  • Kein Rechtsanspruch gegenüber Unternehmen mit 25 oder weniger Beschäftigten (ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten)
  • Ankündigungsfrist: 8 Wochen vor dem gewünschten Termin schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber (inkl. Zeitraum, Umfang und Verteilung der Arbeitszeit)
  • Pflegezeit und Familienpflegezeit können miteinander verbunden werden (max. 24 Monate)
  • Ankündigungszeit bei Übergang von Pflegezeit in die Familienpflegezeit: spätestens 3 Monate vor Beginn

Weitere Informationen und Begriffserläuterungen

Kündigungsschutz: ab dem Zeitpunkt der Ankündigung (höchstens 12 Wochen vor dem angekündigten Beginn) bis zum Ende der Pflegezeit/Familienpflegezeit

Vorzeitige Beendigung: Ist der nahe Angehörige nicht mehr pflegebedürftig, oder die häusliche Pflege unmöglich (z. B. wenn der Angehörige stirbt oder in eine stationäre Pflegeeinrichtung aufgenommen wird) oder unzumutbar ist, endet die Pflegezeit und die Familienpflegezeit 4 Wochen nach Eintritt der veränderten Umstände.
Achtung: Die Beschäftigten sind verpflichtet, den Arbeitgeber unverzüglich über die veränderten Umstände zu informieren.

Nahe Angehörige: Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Stiefeltern, Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft und Geschwister, Schwägerinnen und Schwäger, Kinder, Adoptiv- und Pflegekinder, die Kinder/Adoptiv- oder Pflegekinder des Ehegatten Lebenspartners, Schwiegerkinder, Enkelkinder
Pflegebedürftig: Alle Personen, die nach Sozialgesetzbuch XI (SGB XI) pflegebedürftig sind. Dies bescheinigt die Pflegekasse oder der Medizinische Dienst der Krankenkassen (MdK), bei Privatversicherten MEDICPROOF (Pflegegrad).

Regelungen im TVÖD (Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes)
§ 11: Teilzeitbeschäftigung (bei Betreuung einer sonstigen pflegebedürftigen Angehörigen)
§ 28: Sonderurlaub aufgrund eines wichtigen Grundes ohne Entgeltfortzahlung
§ 29 Abs. 1: Arbeitsbefreiung mit Entgeltfortzahlung
§ 29 Abs. 3: Arbeitsbefreiung mit Entgeltfortzahlung in sonstigen dringenden Fällen (bis zu 3 Arbeitstagen)
§ 29 Abs. 3, Satz 2: kurzfristige Arbeitsbefreiung ohne Entgeltfortzahlung in begründeten Fällen
Vielmals gibt es konkretere Regelungen in Dienstvereinbarungen.