Rathaus darf nach Bundesmeldegesetz Daten weitergeben – Jeder Bürger hat die Möglichkeit, dieser Weitergabe zu widersprechen
Gegen die Datenübermittlungen nach Bundesmeldegesetz hat jeder Betroffene ein Widerspruchsrecht. Der Widerspruch muss nicht begründet werden und gilt bis auf Widerruf, bzw. endet mit dem Wegzug des Betroffenen aus der Gemeinde. Ein entsprechendes Formular ist im Pirnaer Rathaus erhältlich oder kann auf der städtischen Internetseite im Dienstleistungs A-Z entnommen werden.
In folgenden besonderen Fällen darf die Meldebehörde persönliche Daten aus dem Melderegister übermitteln:
An Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs Monaten vor dem Wahltermin:
- Familienname,
- Vornamen,
- Doktorgrad,
- derzeitige Anschriften.
Diese Daten dürfen nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwendet werden und sind spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen.
An Mandatsträger, Presse oder Rundfunk bezüglich Alters- und Ehejubiläen folgende Daten übermittelt werden:
- Familienname,
- Vornamen,
- Doktorgrad,
- Anschrift,
- Datum und Art des Jubiläums.
Als Altersjubiläen gelten der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag. Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Jubiläum.
An Adressbuchverlagen darf die Stadtverwaltung zu allen Einwohnern, welche das 18. Lebensjahr vollendet haben, folgende Auskunft erteilen:
- Familienname,
- Vornamen,
- Doktorgrad,
- derzeitige Anschriften
Diese Daten dürfen jedoch nur für die Herausgabe von Adressbüchern verwendet werden.
Haben Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft Familienangehörige, darf die Meldebehörde von diesen Familienangehörigen folgende Daten übermitteln:
- Familiennamen,
- frühere Namen
- Vornamen
- Geburtsdatum und Geburtsort,
- Geschlecht,
- Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft,
- derzeitige Anschriften und die letzte frühere Anschrift
- Auskunftssperren nach § 51 und bedingte Sperrvermerke nach § 52 BMG
- Sterbedatum
Familienangehörige sind der Ehegatte oder Lebenspartner, minderjährige Kinder und die Eltern von minderjährigen Kindern.
Die Meldebehörden übermitteln aufgrund § 58 c Absatz 1 Satz 1 des Soldatengesetzes jährlich bis zum 31. März folgende Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im darauffolgenden Jahr volljährig werden, an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr:
- Familiennamen
- Vornamen
- gegenwärtige Anschrift
Diese Datenübermittlung erfolgt zu dem Zweck der Übersendung von Informationsmaterial für den Dienst in der Bundeswehr.
Der Widerspruch ist gegenüber der Meldebehörde schriftlich zu erklären.