Hauptlogo

Wahlbekanntmachung der erfüllenden Gemeinde Pirna im Namen der Mitgliedsgemeinde Dohma

Am 09. Juni 2024 finden in der Bundesrepublik Deutschland die Wahl zum Europäischen Parlament und im Freistaat Sachsen die allgemeinen Kommunalwahlen statt.

1. In der Gemeinde Dohma werden

  • die Europawahl,
  • die Gemeinderatswahl und
  • die Kreistagswahl

gemeinsam und in denselben Wahlräumen durchgeführt. Die Wahlzeit dauert von 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr.

2. Die Gemeinde Dohma ist in folgende 2 allgemeine Wahlbezirke eingeteilt.

  • Wahlbezirk 1 – Wahllokal Kindergarten „Die Spatzen“ (barrierefrei)
  • Wahlbezirk 2 – Turnhalle Cotta (nicht barrierefrei)

In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit bis zum 19. Mai 2024 übersandt wurden, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die Wahlberechtigten wählen können. Barrierefrei zugängliche Wahlräume sind mit Rollstuhlpiktogramm gekennzeichnet.

Der Briefwahlvorstand 943, befindet sich im Rathaus – Trausaal, Am Markt 1/2, 01796 Pirna. Dieser beginnt um 14:00 Uhr mit der Zulassung der Wahlbriefe. Anschließend, jedoch nicht vor 18:00 Uhr, beginnt die Ermittlung des Briefwahlergebnisses.

3. Die Wählerinnen und Wähler können - außer sie besitzen einen Wahlschein – nur in dem Wahlraum des Wahlbezirkes wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen sind. Zur Wahl sind die Wahlbenachrichtigung sowie ein amtlicher Personalausweis oder Reisepass, bei ausländischen Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern ein gültiger Identitätsausweis oder Reisepass mitzubringen. Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.

Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln, die folgende Farbe haben:

  • Wahl zum Europäischen Parlament: weiß
  • Gemeinderatswahl: hellgelb
  • Kreistagswahl: rosa

Die Stimmzettel werden im Wahlraum bereitgehalten. Die Wählerinnen und Wähler erhalten bei Betreten des Wahlraumes die Stimmzettel ausgehändigt, für die sie wahlberechtigt sind. Die Stimmzettel müssen von ihnen in der Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise einzeln gefaltet werden, dass die Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.

4. Alle Wahlberechtigten können ihr Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Das gilt auch für Wahlberechtigte, die zugleich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zum Europäischen Parlament wahlberechtigt sind (§ 6 Absatz 4 des Europawahlgesetzes). Eine Ausübung des Wahlrechts durch eine Vertretung anstelle der Wahlberechtigten ist unzulässig. Wahlberechtigte, die des Lesens unkundig oder wegen körperlicher Beeinträchtigung oder Behinderung an der Abgabe ihrer Stimme gehindert sind, können sich der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von den Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt.

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung der Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung der oder des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Absatz 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

5. Die Wahlhandlung sowie die anschließende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Alle haben Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.

Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude jede Beeinflussung der Wählerinnen und Wähle durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten (§ 17 Absatz 2 KomWG).

Die Veröffentlichung von Ergebnissen von Befragungen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Wahlentscheidungen ist vor Ablauf der Wahlzeit unzulässig (§ 17 Absatz 3 KomWG).

6. Bei der Wahl zum Europäischen Parlament haben die Wählerinnen und Wähler eineStimme.

Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer die Bezeichnung der Partei und ihre Kurzbezeichnung bzw. die Bezeichnung der sonstigen politischen Vereinigung und ihr Kennwort sowie jeweils die ersten 10 Bewerberinnen und Bewerber der zugelassenen Wahlvorschläge und rechts von der Bezeichnung des Wahlvorschlagsberechtigten einen Kreis für die Kennzeichnung.

Die Wählerinnen und Wähler geben ihre Stimme in der Weise ab, dass sie auf dem rechten Teil des Stimmzettels durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich machen, für welchen Wahlvorschlag die Stimme gelten soll.

7. Bei der Wahl zum Gemeinderat und Kreistag haben die Wählerinnen und Wähler jeweilsdrei Stimmen.

Der Stimmzettel für die Gemeinderatswahl enthält einen zugelassenen Wahlvorschlag unter Angabe der Bezeichnung, die Familiennamen, Vornamen und Beruf oder Stand der Bewerberinnen und Bewerber in der zugelassenen Reihenfolge sowie drei freie Zeilen.

Es können die Bewerberinnen und Bewerber, deren Namen im Stimmzettel aufgeführt sind, und andere wählbare Personen gewählt werden. Die Wählerinnen und Wähler können den Bewerberinnen und Bewerbern oder jeder anderen Person nur eine Stimme geben. Sie geben ihre Stimmen in der Weise ab, dass sie auf dem Stimmzettel durch Ankreuzen oder auf andere eindeutige Weise, andere Personen durch eindeutige Benennung, als gewählt kennzeichnet. Insgesamt können drei Stimmen abgeben werden.

Der Stimmzettel für die Kreistagswahl enthält unter fortlaufender Nummer die für den Wahlkreis zugelassenen Wahlvorschläge unter Angabe ihrer Bezeichnung und wenn vorhanden ihrer Kurzbezeichnung in der nach § 19 Absatz 5 und 6 SächsKomWO bestimmten Reihenfolge mit Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand sowie Postleitzahl und Wohnort der entsprechend § 20 Absatz 1 SächsKomWO bekanntgemachten Anschrift der Bewerberinnen und Bewerber in der zugelassenen Reihenfolge.

Es können nur Bewerberinnen und Bewerber gewählt werden, deren Namen im Stimmzettel aufgeführt sind. Die Wahlberechtigten können ihre Stimmen Bewerberinnen und Bewerbern aus verschiedenen Wahlvorschlägen geben (panaschieren) oder einer Bewerberin bzw. einem Bewerber bis zu drei Stimmen geben (kumulieren).

Die Stimmen werden abgegeben, indem die Wählerinnen und Wähler auf dem Stimmzettel die Bewerberinnen oder die Bewerber durch Ankreuzen oder auf eine andere eindeutige Weise kennzeichnen.

8. Die Briefwahl für die Europawahl und die Kommunalwahlen finden mit jeweils eigenen Vordrucken statt; lediglich für den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines gibt es einen gemeinsamen Vordruck auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung. Die Wahlscheine werden jeweils gesondert mit Briefwahlunterlagen erteilt. Es sind jeweils gesonderte farblich unterscheidbare Wahlbriefe abzusenden.

8.1 Wählerinnen und Wähler, die einen Wahlschein für die Europawahl besitzen, können an der Wahl in dem Wahlgebiet, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,

  • durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk des Kreises oder
  • durch Briefwahl

teilnehmen.

Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindebehörde

  • einen amtlichen Wahlschein,
  • einen amtlichen Stimmzettel für die Europawahl,
  • einen amtlichen weißen Stimmzettelumschlag für die Europawahl und
  • einen amtlichen roten Wahlbriefumschlag, mit der aufgedruckten Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist,

beschaffen.

8.2 Für die Kommunalwahlen wird ein gemeinsamer Wahlschein ausgestellt.

Wählerinnen und Wähler, die einen Wahlschein für die Kommunalwahlen besitzen, können an den Wahlen

  • durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum des für sie zuständigen Wahlgebietes oder
  • durch Briefwahl

teilnehmen.

Gilt der Wahlschein für mehrere gleichzeitig durchzuführende Kommunalwahlen, kann die persönliche Stimmabgabe nur in einem Wahlbezirk des jeweils kleinsten Wahlgebietes erfolgen.

Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindebehörde

  • einen amtlichen Wahlschein,
  • die seiner Wahlberechtigung entsprechenden amtlichen Stimmzettel,
  • einen amtlichen gelben Stimmzettelumschlag und
  • einen amtlichen orangenen Wahlbriefumschlag, mit der aufgedruckten Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist,

beschaffen.

8.3       Die Wahlbriefe mit den jeweils dazugehörenden Stimmzetteln in den richtigen verschlossenen Stimmzettelumschlägen und den Wahlscheinen mit der unterschriebenen Versicherung an Eides statt müssen so rechtzeitig an die auf den Wahlbriefumschlägen angegebene Stelle getrennt für die Europawahl und die Kommunalwahlen übersendet werden, dass sie dort jeweils spätestens am Wahltag bis 18:00 Uhr eingehen. Später eingehende Wahlbriefe werden bei den Wahlen nicht berücksichtigt. Die Wahlbriefe können auch bei der auf den Umschlägen genannten Stelle abgegeben werden.

Pirna, 22.05.2024

Tim Lochner
Oberbürgermeister