Öffentliche Bekanntmachung zur Einsicht in das Wählerverzeichnis
Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Pirna über das Recht zur Einsicht in das Wählerver-zeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum Sächsischen Landtag am Sonntag, dem 1. September 2024
1. Einsicht Wählerverzeichnis, Öffnungszeiten Wahlbüro
1. Einsicht Wählerverzeichnis, Öffnungszeiten Wahlbüro
Das Wählerverzeichnis für die Wahlbezirke der Großen Kreisstadt Pirna wird in der Zeit vom 12. August 2024 bis 16. August 2024 (20. bis 16. Tag vor der Wahl) während der folgenden Öffnungszeiten
Montag | 8–12 Uhr und 13–16 Uhr |
Dienstag | 8–12 Uhr und 13–16 Uhr |
Mittwoch | 8–12 Uhr und 13–16 Uhr |
Donnerstag | 8–12 Uhr und 13–18 Uhr |
Freitag | 8–12 Uhr |
in der Stadtverwaltung Pirna, Stadthaus I - Wahlbüro, Am Markt 10, 01796 Pirna für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Das Wahlbüro ist barrierefrei zugänglich. .
Innerhalb der Einsichtsfrist kann die oder der Wahlberechtigte von der Gemeinde einen Auszug aus dem Wählerverzeichnis über die zu ihrer oder seiner Person eingetragenen Daten verlangen. Jede und jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu ihrer oder seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat sie oder er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist.
Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich, welches nur von einer oder einem Bediensteten der Stadtverwaltung Pirna bedient werden darf.
Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
2. Einspruch zum Wählerverzeichnis
2. Einspruch zum Wählerverzeichnis
Wahlberechtigte, die das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig halten, können innerhalb der unter Punkt 1 genannten Öffnungszeiten, spätestens am 16. August 2024 bis 12:00 Uhr, bei der Stadtverwaltung Pirna - Stadthaus I - Wahlbüro, Am Markt 10, 01796 Pirna Einspruch einlegen bzw. einen Antrag auf Berichtigung stellen.
Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden. Wahlberechtigte, die des Lesens unkundig sind oder mit einer körperlichen Beeinträchtigung oder einer Behinderung können sich bei der Einlegung des Einspruchs der Hilfe einer anderen Person bedienen.
3. Wahlbenachrichtigung
3. Wahlbenachrichtigung
Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 11. August 2024 (21. Tag vor der Wahl) eine Wahlbenachrichtigung.
Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen bzw. die Berichtigung des Wählerverzeichnisses beantragen, wenn sie oder er nicht Gefahr laufen will, dass sie oder er das Wahlrecht nicht ausüben kann.
Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.
4. Wahlteilnahme
4. Wahlteilnahme
Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Wahlkreis
50 – Sächsische Schweiz-Ostererzgebirge 3
- durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum (Wahlbezirk dieses Wahlkreises) oder
- durch Briefwahl teilnehmen.
5. Wahlschein auf Antrag
5. Wahlschein auf Antrag
Einen Wahlschein erhalten auf Antrag
5.1 alle in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte,
5.2 die nicht in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten,
- a) wenn sie nachweisen, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach § 16 Absatz 1 der Landeswahlordnung bis zum 11. August 2024 oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 19 Absatz 1 der Landeswahlordnung bis zum 16. August 2024 versäumt haben,
- b) wenn ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist nach § 16 Absatz 1 der Landeswahlordnung oder der Einspruchsfrist nach § 19 Absatz 1 der Landeswahlordnung entstanden ist,
- c) wenn ihr Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist.
Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 30. August 2024 16:00 Uhr bei der Stadtverwaltung Pirna, Stadthaus I - Wahlbüro, Am Markt 10, 01796 Pirna mündlich, schriftlich oder elektronisch beantragt werden.
Im Fall einer nachweislich plötzlichen Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraums nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 15:00 Uhr, bei der Stadtverwaltung Pirna, Am Markt 1/2, gestellt werden.
Wahlberechtigte, die glaubhaft versichern, dass ihnen der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, können bis zum Tag vor der Wahl, 12:00 Uhr, einen neuen Wahlschein beantragen.
Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter Nr. 5.2 Buchstaben a) bis c) angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltag, 15:00 Uhr, stellen.
Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass sie oder er dazu berechtigt ist.
Wahlberechtigte, die des Lesens unkundig sind oder mit einer körperlichen Beeinträchtigung oder einer Behinderung können sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.
6. Unterlagen zum Wahlschein
6. Unterlagen zum Wahlschein
Mit dem Wahlschein erhält die oder der Wahlberechtigte
- einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises
- einen amtlichen grünen Wahlumschlag
- einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen gelben Wahlbriefumschlag und
- ein Merkblatt für die Briefwahl
Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für eine andere Person ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Stadtverwaltung Pirna vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.
Wahlberechtigte, die des Lesens unkundig oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung oder einer Behinderung an der Abgabe ihrer Stimme gehindert sind, können sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der oder dem Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der oder des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.
Bei der Briefwahl muss die Wählerin oder der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltag bis 16:00 Uhr eingeht. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.
Datenschutzrechtliche Hinweise
Datenschutzrechtliche Hinweise
1. Wurde ein Antrag auf Eintragung ins Wählerverzeichnis gestellt oder Einspruch gegen die Richtigkeit oder Vollständigkeit des Wählerverzeichnisses eingelegt, so werden die in diesem Zusammenhang angegebenen, personenbezogenen Daten zur Bearbeitung des Antrages bzw. des Einspruchs verarbeitet, § 16 und § 19 Landeswahlordnung.
Wurde ein Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins gestellt oder haben Sie eine Vollmacht für die Beantragung eines Wahlscheins und/oder für die Abholung des Wahlscheins mit Briefwahlunterlagen ausgestellt, so werden die in diesem Zusammenhang angegebenen, personenbezogenen Daten zur Bearbeitung des Antrages beziehungsweise zur Prüfung der Bevollmächtigung verarbeitet, § 17 Absatz 2 Sächsisches Wahlgesetz, §§ 22 bis 24 Landeswahlordnung. Die Angaben im Rahmen der Erklärung der bevollmächtigten Person, dass sie oder er nicht mehr als vier Wahlberechtigte bei der Empfangnahme vertritt, dienen dazu, die Berechtigung der bevollmächtigten Person für die Beantragung eines Wahlscheins bzw. die Berechtigung für den Empfang des Wahlscheins und der Briefwahlunterlagen zu prüfen, § 23 Absatz 1 Satz 6, § 24 Absatz 6 Landeswahlordnung.
Die Gemeinde führt Verzeichnisse über erteilte Wahlscheine, § 24 Absatz 7 Landeswahlordnung, ein Verzeichnis über für ungültig erklärte Wahlscheine, § 24 Absatz 8 Satz 1 Landeswahlordnung sowie ein Verzeichnis über die Bevollmächtigten und die an sie ausgehändigten Wahlscheine, § 24 Absatz 6 Satz 4 Landeswahlordnung.
2. Sie sind nicht verpflichtet, die personenbezogenen Daten bereitzustellen. Eine Bearbeitung des Antrages auf Eintragung in das Wählerverzeichnis, des Einspruchs gegen das Wählerverzeichnis und des Antrages auf Erteilung eines Wahlscheins sowie die Erteilung bzw. Aushändigung des Wahlscheins und der Briefwahlunterlagen an eine bevollmächtigte Person ist ohne die Angaben nicht möglich.
3. Verantwortlich für die Verarbeitung der angegebenen personenbezogenen Daten ist die oben genannte Gemeinde. Die Kontaktdaten der behördlichen Datenschutzbeauftragten sind: Datenschutzbeauftragte; Am Markt 1/2; 01796 Pirna
4. Im Falle einer Beschwerde gegen die Versagung der Eintragung ins Wählerverzeichnis, gegen die Ablehnung des Einspruchs gegen das Wählverzeichnis oder gegen die Versagung des Wahlscheins empfängt die personenbezogenen Daten der Kreiswahlleiter (Postanschrift: Landratsamt Sächsische Schweiz-Osterzgebirge; Kommunalamt; Schloßhof 2/4; 01796 Pirna).
5. Die Frist für die Speicherung der im Zusammenhang mit der Führung des Wählerverzeichnisses, der Verzeichnisse über erteilte Wahlscheine, des Verzeichnisses über für ungültig erklärte Wahlscheine und des Verzeichnisses über die Bevollmächtigten und die an sie ausgehändigten Wahlscheine verarbeiteten personenbezogenen Daten richtet sich nach § 78 Absatz 3 Landeswahlordnung: Wählerverzeichnisse, Wahlscheinverzeichnisse, Verzeichnisse über für ungültig erklärte Wahlscheine und Verzeichnisse der Bevollmächtigten sind nach Ablauf von sechs Monaten seit der Wahl zu vernichten, wenn nicht die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter mit Rücksicht auf ein schwebendes Wahlprüfungsverfahren etwas anderes anordnet oder sie für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung sein können.
6. Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen stehen Ihnen folgende Rechte zu:
- Recht auf Auskunft über Sie betreffende personenbezogene Daten (§ 2 Absatz 4 Sächsisches Datenschutzdurchführungsgesetz, Artikel 15 Datenschutz-Grundverordnung)
- Recht auf Berichtigung der Sie betreffenden unrichtigen personenbezogenen Daten (§ 2 Absatz 4 Sächsisches Datenschutzdurchführungsgesetz, Artikel 16 Datenschutz-Grundverordnung)
- Recht auf Löschung personenbezogener Daten (§ 2 Absatz 4 Sächsisches Datenschutzdurchführungsgesetz, Artikel 17 Datenschutz-Grundverordnung)
- Recht auf Einschränkung der Verarbeitung personenbezogener Daten (§ 2 Absatz 4 des Sächsisches Datenschutzdurchführungsgesetz, Artikel 18 Datenschutz-Grundverordnung)
Einschränkungen ergeben sich aus den wahlrechtlichen Vorschriften, insbesondere durch die Vorschriften über das Recht auf Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis und den Erhalt einer Kopie, § 17 Absatz 1 Sächsisches Wahlgesetz in Verbindung mit § 18 Absatz 2 und 3 Landeswahlordnung, durch die Vorschriften über den Einspruch und Beschwerde gegen das Wählerverzeichnis, § 19 Landeswahlordnung.
7. Sind Sie der Ansicht, dass die Verarbeitung der Sie betreffenden personenbezogenen Daten nicht rechtmäßig erfolgt, können Sie Beschwerden an die Sächsische Datenschutz- und Transparenzbeauftragte (Postanschrift: Datenschutzbeauftragte Sachsens; Postfach 11 01 32; 01330 Dresden, Email: post@sdtb.sachsen.de) richten.
Pirna, 7. August 2024
Tim Lochner
Oberbürgermeister