Hauptlogo

Bebauungsplan Nr. 99 „Wohngebiet am Siegfriedweg“ der Stadt Pirna Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB)

Der Stadtrat der Stadt Pirna hat in seiner Sitzung am 24.10.2023 den Bebauungsplan Nr. 99„Wohngebiet am Siegfriedweg“ der Stadt Pirna in der Fassung vom 14.08.2023 gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen.

Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan gemäß § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB in Kraft.

Der Geltungsbereich umfasst die Flurstücke 185/16, 185/46, 189/8 und 189/27 der Gemarkung Großgraupa der Stadt Pirna.

Die Gesamtfläche des Plangebietes beträgt ca. 2.716 m² (= 0,2716 ha) und wird wie folgt begrenzt:

  • Im Norden durch private Grünflächen (Flurstück 190/4)
  • Im Osten durch das Wohnbaugrundstück (Flurstück 189/28) und Erschließungswege (Privatstraße Baienfurter Weg – Flurstück 89/26) und einem privaten Fußweg (Flurstücke 189/9 und 185/47),
  • Im Süden durch den Siegfriedweg (Flurstücke 185/42 und 185/15),
  • Im Westen durch private Grünflächen (Flurstück 175/92).

Die folgende Planzeichnung verdeutlicht die Lage des Plangebietes:

Der Bebauungsplan Nr. 99 „Wohngebiet am Siegfriedweg“ sieht eine einheitliche Bebauung mit drei Mehrfamilienhäusern mit begrünten Flachdächern in Nord-Süd-Anordnung vor. Die drei- bis viergeschossigen Wohngebäude werden über eine gemeinsame Tiefgarage, mit Zufahrt vom Siegfriedweg, von Süden her erschlossen.

Der Bebauungsplan kann bei der Stadtverwaltung, Fachgruppe Stadtentwicklung, Stadthaus 1, Am Markt 10, 2. Etage, 01796 Pirna während der Dienstzeiten eingesehen werden; über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben. Zusätzlich wird der Bebauungsplan auf folgenden Wegen bereitgestellt:

Zu den Planunterlagen gehören neben dem Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan und Begründung folgende Anlagen:

  • Versickerungsnachweis
  • Schalltechnische Untersuchung
  • Verkehrsuntersuchung

Soweit im Satzungsexemplar auf DIN-Normen zurückgegriffen wird, werden diese in der Stadtverwaltung im Sekretariat der Fachgruppe Stadtentwicklung, Am Markt 10, zur Einsicht bereitgehalten. Auf folgende DIN-Normen wird im Bebauungsplan verwiesen: DIN 18205-1, DIN 18040-3, DIN 18920, DIN 4020, DIN EN 1997.

Hinweis gemäß § 215 BauGB:

Unbeachtlich werden

a) eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

b) eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und

c) nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Pirna, unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhaltes geltend gemacht worden sind.

Hinweis gemäß § 44 BauGB:

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 und 4 BauGB über das Erlöschen etwaiger Entschädigungsansprüche nach den §§ 39 bis 42 BauGB wird hingewiesen. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird. Die Fälligkeit des Anspruchs kann dadurch herbeigeführt werden, dass die Leistung der Entschädigung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen beantragt wird.

Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass nach § 4 Abs. 4 Sächsische Gemeindeordnung (SächsGemO) Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn

  1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  3. der Oberbürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
  4. vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist
    a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

    b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Tim Lochner
Oberbürgermeister