Widerspruch nach dem Bundesmeldegesetz
Die Stadtverwaltung Pirna darf nach den Regelungen des Bundesmeldegesetzes in besonderen Fällen Daten aus dem Melderegister an bestimmte Stellen weitergeben. Jeder Bürger hat die Möglichkeit, dieser Weitergabe zu widersprechen.
Der Widerspruch muss nicht begründet werden und gilt bis auf Widerruf beziehungsweise endet mit dem Wegzug des Betroffenen aus der Gemeinde.
Die Meldebehörde darf in folgenden besonderen Fällen persönliche Daten aus dem Melderegister übermitteln:
an Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen
an Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen
An Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen in den sechs Monaten vor dem Wahltermin:
- Familienname,
- Vornamen,
- Doktorgrad,
- derzeitige Anschriften.
Diese Daten dürfen nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwendet werden und sind spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen.
an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk bezüglich Alters- und Ehejubiläen
an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk bezüglich Alters- und Ehejubiläen
Darüber hinaus dürfen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk bezüglich Alters- und Ehejubiläen folgende Daten übermittelt werden:
- Familienname,
- Vornamen,
- Doktorgrad,
- Anschrift,
- Datum und Art des Jubiläums.
Als Altersjubiläen gelten der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag. Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Jubiläum.
an Adressbuchverlage
an Adressbuchverlage
Zudem darf die Stadtverwaltung Adressbuchverlagen zu allen Einwohnern, welche das 18. Lebensjahr vollendet haben, folgende Auskunft erteilt werden.
- Familienname,
- Vornamen,
- Doktorgrad,
- derzeitige Anschriften
Diese Daten dürfen jedoch nur für die Herausgabe von Adressbüchern verwendet werden.
Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft
Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft
Haben Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft Familienangehörige, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, darf die Meldebehörde von diesen Familienangehörigen folgende Daten übermitteln:
- Vor- und Familienname,
- Geburtsdatum und Geburtsort,
- Geschlecht,
- Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft,
- derzeitige Anschriften und die letzte frühere Anschrift
- Auskunftssperren nach § 51 und bedingte Sperrvermerke nach § 52 BMG
- Sterbedatum
Familienangehörige sind der Ehegatte oder Lebenspartner, minderjährige Kinder und die Eltern von minderjährigen Kindern.
an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr
an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr
Die Meldebehörden übermitteln aufgrund § 58 c Absatz 1 Satz 1 des Soldatengesetzes jährlich bis zum 31. März folgende Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im darauffolgenden Jahr volljährig werden, an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr:
- Familiennamen
- Vornamen
- gegenwärtige Anschrift
Diese Datenübermittlung erfolgt zu dem Zweck der Übersendung von Informationsmaterial für den Dienst in der Bundeswehr.
Der Widerspruch ist gegenüber der Meldebehörde schriftlich zu erklären.