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Wanderlager

Ein Wanderlager veranstaltet, wer außerhalb seiner Niederlassung und außerhalb einer Messe, einer Ausstellung oder eines Marktes von einer festen Verkaufsstätte aus Waren vertreibt oder Bestellungen auf Waren aufsucht oder Leistungen anbietet oder Bestellungen auf Leistungen aufsucht.

Der Veranstalter eines Wanderlagers hat dieses spätestens vier Wochen vor Beginn der für den Ort des Wanderlagers zuständigen Behörde anzuzeigen, wenn

Informationen zur Anzeige eines Wanderlagers

  • auf das Wanderlager durch öffentliche Ankündigung hingewiesen werden soll und
  • die An- und Abreise der Teilnehmer zum und vom Ort des Wanderlagers durch die geschäftsmäßig erbrachte Beförderung durch den Veranstalter oder von Personen im Zusammenwirken mit dem Veranstalter erfolgen soll.

Das Wanderlager darf an Ort und Stelle nur durch den in der Anzeige genannten Veranstalter oder einen von ihm schriftlich bevollmächtigtem Vertreter geleitet werden.

Die formlose Anzeige muss folgende Angaben enthalten:

  • den Ort, das Datum und die Uhrzeit des Wanderlagers,
  • den Namen des Veranstalters sowie desjenigen, für dessen Rechnung die Waren oder Leistungen vertrieben werden, einschließlich die Anschrift, unter der diese Personen niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform und die Vertretungsberechtigten,
  • Angaben, die eine schnelle Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit dem Veranstalter ermöglichen, einschließlich einer Telefonnummer und einer E-Mail-Adresse,
  • die Angabe des Handelsregisters, Vereinsregisters oder Genossenschaftsregisters, in das der Veranstalter eingetragen ist, und die entsprechende Registernummer,
  • den Wortlaut und die Form der beabsichtigten öffentlichen Ankündigung und
  • den Namen eines schriftlich bevollmächtigten Vertreters des in der Anzeige genannten Veranstalters des Wanderlagers, der dieses an Ort und Stelle für den Veranstalter leitet.


    Der Anzeige gemäß § 56 a Gewerbeordnung ist eine gültige Erlaubnis (Reisegewerbekarte in Kopie) beizufügen.

    Die Veranstaltung eines Wanderlagers kann persönlich oder schriftlich (Stadtverwaltung Pirna – Gewerbeangelegenheiten-Am Markt 1/2-01796 Pirna) angezeigt werden. Die Bestätigung der Anzeige eines Wanderlagers ergeht gebührenfrei.

    Informationen zur öffentlichen Ankündikung des Wanderlagers

    Der Veranstalter eines Wanderlagers hat sicherzustellen, dass in der öffentlichen Ankündigung eines Wanderlagers folgende Informationen enthalten sind:

    • die Art der Ware oder Leistung, die im Rahmen des Wanderlagers vertrieben wird,
    • der Ort des Wanderlagers,
    • der Name des Veranstalters, die Anschrift, unter der er niedergelassen ist, sowie Angaben, die eine schnelle Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit dem Veranstalter ermöglichen, einschließlich einer Telefonnummer und einer E-Mail-Adresse, und
    • in leicht erkennbarer und deutlich lesbarer oder sonst gut wahrnehmbarer Form Informationen darüber, unter welchen Bedingungen dem Verbraucher bei Verträgen, die im Rahmen des Wanderlagers abgeschlossen werden, ein Widerrufsrecht zusteht.

    Wichtiger Hinweis

    In der öffentlichen Ankündigung eines Wanderlagers dürfen unentgeltliche Zuwendungen in Form von Waren oder Leistungen einschließlich Preisausschreiben, Verlosungen und Ausspielungen nicht angekündigt werden.