Ausnahmegenehmigung vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot für Lkw
Für Lkw mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 Tonnen gilt an Sonn- und Feiertagen in der Zeit zwischen 0 und 22 Uhr ein Fahrverbot. Wenn sie trotzdem dringende Fahrten durchführen müssen, benötigen sie dafür eine Ausnahmegenehmigung.
Ohne Ausnahmegenehmigung dürfen fahren:
- Zugmaschinen, die ausschließlich dazu dienen, andere Fahrzeuge zu ziehen
- Zugmaschinen und Sattelzugmaschinen mit Hilfsladefläche, deren Nutzlast nicht mehr als das 0,4-fache
der zulässigen Gesamtmasse beträgt - Fahrzeuge, bei denen die beförderten Gegenstände zum Inventar gehören, wie beispielsweise Ausstellungs-,
Film- und Fernsehfahrzeuge sowie Schaustellerfahrzeuge - selbstfahrende Arbeitsmaschinen (wie z.B. Erntemaschinen und Mähdrescher)
- Bergungs-, Abschlepp- und Reparaturfahrzeuge im Einsatz
- Wohnwagenanhänger und Anhänger, die zu Sport- und Freizeitzwecken hinter Lastkraftwagen mit einer
zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 Tonnen geführt werden
Ohne Ausnahmegenehmigung dürfen befördert werden:
- frische Milch und frische Milcherzeugnisse
- frisches Fleisch und frische Fleischerzeugnisse
- frischer oder lebender Fisch, frische Fischerzeugnisse
- leicht verderbliches Obst und Gemüse
Für alle übrigen gewerblichen Fahrten wird eine Ausnahmegenehmigung benötigt.