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Verbrennen pflanzlicher Abfälle

Private pflanzliche Abfälle sollen auf den eigenen Grundstücken kompostiert bzw. verwertet werden. Sind die Erzeuger oder Besitzer der Abfälle dazu nicht in der Lage oder beabsichtigen sie dies nicht, müssen sie die Abfälle dem Entsorgungsunternehmen überlassen.

Das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen fällt nicht in den Bereich der Ausnahmen nach Polizeiverordnung und kann somit nicht als Lagerfeuer genehmigt werden. Auch das Abbrennen von offenen Feuern in befestigten Feuerschalen (zur Entsorgung von pflanzlichen Abfällen) ist generell verboten. Die Verbrennung führt in den meisten Fällen zu starken Rauchentwicklungen und damit zu einer erheblichen Belästigung der unmittelbaren Nachbarschaft.

Werden durch den Gemeindlichen Vollzugsdienst oder den Polizeivollzugsdienst Verstöße festgestellt, wird jede vorsätzliche oder fahrlässige Handlung, die den geltenden Bestimmungen zuwiderläuft, dem Landratsamt Sächsische Schweiz-Osterzgebirge zur Anzeige gebracht.