Vergnügungssteuer
Steuerschuldner ist derjenige, für dessen Rechnung die Spiel-, Geschicklichkeits- und Unterhaltungsgeräte im Stadtgebiet Pirna an öffentlich zugänglichen Orten aufgestellt sind. Die Aufstellung oder Abschaffung eines Gerätes ist schriftlich unter Angabe des Zeitpunktes der Aufstellung, des Aufstellungsortes und der Geräteart innerhalb von zwei Wochen anzuzeigen.
Genaue Informationen enthält die Vergnügungssteuersatzung, die unter der Rubrik „Ortsrecht“ im Bereich „Allgemeine Finanzwirtschaft (Steuern und Abgaben)“ zu finden ist.