Hundesteuer
Wer einen Hund hält (Hundehalter), ist verpflichtet, Hundesteuer zu zahlen. Als Hundehalter gilt, wer einen Hund in seinem Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb aufgenommen hat, um ihn seinen Zwecken oder denen seines Haushaltes oder seines Betriebes dienstbar zu machen.
Wer im Stadtgebiet einen über drei Monate alten Hund hält, hat dies innerhalb von zwei Wochen nach dem Beginn des Haltens oder nachdem der Hund das steuerbare Alter erreicht hat, anzuzeigen. Für jeden Hund wird bei der Anmeldung eine Hundesteuermarke ausgegeben. Hunde müssen mit der gültigen, lesbar befestigten Hundesteuermarke versehen sein, wenn sie sich außerhalb des vom Hundehalter bewohnten Hauses oder dessen umfriedeten Grundbesitzes aufhalten.
Endet die Hundehaltung, so ist dies der Stadtverwaltung Pirna innerhalb von zwei Wochen anzuzeigen.
Genaue Informationen enthält die Hundesteuersatzung, die unter der Rubrik Ortsrecht im Bereich „Allgemeine Finanzwirtschaft (Steuern und Abgaben)“ zu finden ist.
Die An- und Abmeldung zur Hundesteuer ist über die Plattform amt24.sachsen.de auch online möglich. Dazu wird ein Servicekonto benötigt, welches problemlos direkt auf der Plattform angelegt werden kann.