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Schöffen

Schöffen sind ehrenamtliche Richter in der Strafgerichtsbarkeit. Sie wirken in Verhandlungen gegen Erwachsene und gegen Jugendliche bei den Amts- und Landgerichten mit. Sie stehen grundsätzlich gleichberechtigt neben dem Berufsrichter.

Die Mitwirkung juristischer Laien an der Rechtsprechung ist gerade deshalb gewollt, weil ihre Lebens- und Berufserfahrung, ihr vernünftiges Urteil, ihr Gemeinsinn und ihre Bewertungen in die Entscheidungen der Gerichte eingebracht werden sollen.

Schöffe kann grundsätzlich jedermann werden. Das Gesetz sieht nur wenige Einschränkungen vor, so etwa den Ausschluss bestimmter Personengruppen (z.B. von Polizeivollzugsbeamten) und Altersbegrenzungen. Das Mindestalter für die Ausübung der Schöffentätigkeit liegt bei 25 Jahren, das Höchstalter bei 70 Jahren. Erforderlich ist weiterhin ein guter Leumund sowie wegen des mitunter längeren Sitzungsdienstes körperliche Eignung. Schöffen beim Jugendgericht (Jugendschöffen) sollen darüber hinaus erzieherisch befähigt und in der Jugenderziehung erfahren sein.

Die Schöffen werden durch Wahlausschüsse bei den Amtsgerichten aus Vorschlagslisten der Gemeinde gewählt. Für die Jugendschöffen werden die Vorschlagslisten durch die Jugendämter aufgestellt.

Jeder Bürger kann sich als Schöffe bei seiner Wohnsitzgemeinde oder als Jugendschöffe bei dem für ihn zuständigen Jugendamt formlos bewerben oder andere ihm geeignet erscheinende Personen vorschlagen.