Kirchenausritt
Die Austrittserklärung ist eine höchstpersönliche Willenserklärung. Die Austrittserklärung ist gegenüber dem Standesbeamten persönlich zur Niederschrift abzugeben oder in öffentlich beglaubigter Form einzureichen. Zuständig für die Entgegennahme der Kirchenaustrittserklärung ist das Standesamt am Wohnsitz des Erklärenden.
Für Personen unter 14 Jahren erklärt der Personensorgeberechtigte den Austritt. Ist das Kind älter als 12 Jahre, ist seine Einwilligung erforderlich. Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können die Erklärung selbst wirksam abgeben. Für Volljährige, für die nach § 1896 BGB ein Betreuer bestellt ist, erklärt der Betreute ohne Zustimmung des Betreuers den Austritt.
Für die Aufnahme einer Niederschrift über mündliche Austrittserklärungen sowie die Bestätigung durch Ausfertigung der Niederschrift (Bescheinigung) werden 35,00 Euro Gebühren erhoben.