Gefahrenabwendung an Gebäuden
Laut der Sächsischen Bauordnung sind bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen so anzuordnen, zu errichten, zu ändern, instand zu setzen und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben oder Gesundheit oder die natürlichen Lebensgrundlagen nicht gefährdet werden. Außerdem müssen bauliche Anlagen im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen für sich allein standsicher sein.
Dies bedeutet, dass lose Bauteile wie Dachrinnen, Gesimse, Bedachungsmaterial usw., welche sich im Laufe der Jahre gelöst haben, zu befestigen oder zu entfernen sind. Bei größeren Schäden an Gebäuden bedarf es der Überprüfung der Statik. Auch sind bei unzureichender Standsicherheit entweder die mangelhaften Bauteile zu erneuern oder durch Hilfskonstruktionen zu sichern. Diese Maßnahmen sind durch sachkundige Statiker zu begleiten bzw. zu überwachen, da hier oft die Standsicherheit der gesamten Gebäude in Mitleidenschaft gezogen wird.
Die Gefahren können bei unbewohnten Gebäuden auch durch eine sichere Absperrung des gesamten Gebäudes erfolgen, wenn dieses unbewohnt ist. Dies ist aber im innerstädtischen Bereich häufig nicht möglich, da Straßen und Plätze für solche Gebäudesicherungen auf Dauer nicht gesperrt werden können.
Sollte also ein Gefahrenzustand an einem Gebäude oder einer baulichen Anlage entdeckt werden, so ist zu prüfen, ob unverzüglich eine Absperrung des Gefahrenbereiches erfolgen muss oder ob erst nach der Ursache des entstandenen Schadens gesucht und dann eine entsprechende Sicherung erfolgen muss.
Oft werden die Gefahren die von Gebäuden ausgehen können durch den Eigentümer unterschätzt bzw. sind diese nicht bereit, eine Sicherung zu veranlassen. Die Fachgruppe Stadtentwicklung, Fachdienst Bauordnung greift bei diesen Angelegenheiten ein und verpflichtet diese Eigentümer durch eine Sicherungsverfügung zu den erforderlichen Arbeiten. Führt dies nicht zum Erfolg, wird eine Sicherung auf Kosten des Eigentümers durch den Fachdienst Bauordnung veranlasst.