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Baubeginn, Bauzustandsbesichtigungen und Bauabnahmen für Bauvorhaben in Pirna

Baubeginn

Mit der Bauausführung oder mit der Ausführung des jeweiligen Bauabschnitts darf erst begonnen werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Baugenehmigung ist dem Bauherrn zugegangen.
  2. Bautechnische Nachweise und Baubeginnsanzeige liegen der Bauaufsichtsbehörde vor.

Vor Baubeginn eines Gebäudes müssen die Grundrissfläche abgesteckt und seine Höhenlage festgelegt sein. Baugenehmigungen und Bauvorlagen müssen an der Baustelle von Baubeginn an vorliegen.

Der Bauherr hat der Bauaufsichtsbehörde mindestens eine Woche vorher den Ausführungsbeginn genehmigungsbedürftiger Vorhaben und die Wiederaufnahme der Bauarbeiten nach einer Unterbrechung von mehr als drei Monaten schriftlich mitzuteilen (Baubeginnsanzeige).

Bauzustandsbesichtigung

Die Bauaufsichtsbehörde kann die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften und Anforderungen und die ordnungsgemäße Erfüllung der Pflichten der am Bau Beteiligten überprüfen.

 

Die Überwachung der Bauausführung durch die Bauaufsichtsbehörde erfolgt bei:

  • Sonderbauten und Gebäuden der Gebäudeklassen 4 und 5 hinsichtlich des bauaufsichtlich geprüften Standsicherheitsnachweises
  • Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3, Behältern, Brücken, Stützmauern, Tribünen und sonstigen baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind, hinsichtlich Standsicherheit (bei Vorhaben von nicht geringer Schwierigkeit – Entscheidung trifft Statiker)
  • Sonderbauten, Mittel- und Großgaragen und Gebäuden der Gebäudeklassen 4 und 5 hinsichtlich des bauaufsichtlich geprüften Brandschutznachweises

Im Rahmen der Bauüberwachung können Proben von Bauprodukten, soweit erforderlich, auch aus fertigen Bauteilen zu Prüfzwecken entnommen werden. Es ist jederzeit Einblick in die Genehmigungen, Zulassungen, Prüfzeugnisse, Übereinstimmungszertifikate, Zeugnisse und Aufzeichnungen über die Prüfungen von Bauprodukten, in die Bautagebücher und andere vorgeschriebene Aufzeichnungen zu gewähren.

Die Bauaufsichtsbehörde kann verlangen, ihr Beginn und Beendigung bestimmter Bauarbeiten anzuzeigen. Die Bauarbeiten dürfen erst fortgesetzt werden, wenn der Fortführung der Bauarbeiten zugestimmt wurde.

Die mit dem Vollzug beauftragten Personen (in der Regel die Baukontrolleure) sind in Ausübung ihrer Tätigkeit berechtigt, Grundstücke und bauliche Anlagen einschließlich der Wohnungen zu betreten. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung nach Artikel 13 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland und Artikel 30 Abs. 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen wird insoweit eingeschränkt.

Die Gebühren für Bauzustandsbesichtigungen werden nach dem jeweils gültigen Sächsischen Verwaltungskostengesetz in Verbindung mit dem Verwaltungskostenverzeichnisses erhoben. Die Kosten für die Bauüberwachung für die Probeentnahmen und Prüfungen trägt der Bauherr. Die Gebühren für die Bauüberwachung betragen mindestens 100 €, höchstens 40 % der ursprünglichen Genehmigungsgebühr.

Bauabnahme

Der Bauherr hat die beabsichtigte Aufnahme der Nutzung einer nicht verfahrensfreien baulichen Anlage mindestens zwei Wochen vorher der Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen.

Eine bauliche Anlage darf erst benutzt werden, wenn sie selbst, Zufahrtswege, Wasserversorgungs- und Abwasserentsorgungs- sowie Gemeinschaftsanlagen in dem erforderlichen Umfang sicher benutzbar sind, nicht jedoch vor Fertigmeldung bei der Bauaufsichtbehörde.
Feuerstätten dürfen erst in Betrieb genommen werden, wenn der Bezirksschornsteinfegermeister die Tauglichkeit und die sichere Benutzbarkeit der Abgasanlagen bescheinigt hat.