Abbruch anzeigen
Ein Abbruch ist die vollständige Beseitigung eines Gebäudes oder einer anderen baulichen Anlage. Laut der Sächsischen Bauordnung ist der Abbruch von baulichen Anlagen grundsätzlich verfahrensfrei gestellt. Allerdings ist bei einigen Gebäudeklassen der beabsichtigte Abriss mindestens einen Monat vorher bei der Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen. Vor dem Abbruch sollte deshalb bei der Stadtverwaltung nachgefragt werden, in welche Gebäudeklasse das abzubrechende Bauwerk fällt und welche Bauvorlagen gegebenenfalls mit der Anzeige vorzulegen sind.
Auch wenn der Abbruch keiner Genehmigung bedarf, muss er der Bauordnung und anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen. Vor allem der Denkmalwert sollte vor dem Abbruch des Objektes überprüft werden. Handelt es sich bei dem Gebäude oder der baulichen Anlage um ein Kulturdenkmal nach § 2 Sächsisches Denkmalsschutzgesetz, so ist die separate Genehmigung durch den Bauherrn einzuholen.
Alle Abbrüche baulicher Anlagen im Geltungsbereich der Sanierungs- und Erhaltungssatzung der Stadt Pirna bedürfen einer separaten Genehmigung. Die Satzung ist im Bereich „Ortsrecht“ unter der Rubrik „Räumliche Planung und Entwicklung“ zu finden.
Außerdem sind die Anforderungen an die Standsicherheit der verbleibenden Gebäudeteile, der Gebäudebestand auf benachbarten Grundstücken sowie die Verkehrssicherheit zu beachten.
Im Rahmen eines Abbruchverfahren sind die Bauherren bzw. die mit der Baubetreuung Beauftragten verpflichtet, auch den statistischen Erhebungsbogen einzureichen.
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