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Scheidung, Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen

Entscheidungen, durch die im Ausland eine Ehe für nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden wurde, werden für den deutschen Rechtsbereich nur dann anerkannt, wenn die Landesjustizverwaltung festgestellt hat, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen.

Ausgenommen hiervon sind Entscheidungen, die von einem Gericht oder einer Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union ergangen sind oder Entscheidungen, die von einem Gericht oder einer Behörde ergangen sind, dem beide Ehegatten zur Zeit der Entscheidung angehört haben.

Den Antrag auf Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen nimmt das Standesamt am Wohnsitz des Antragstellers entgegen. Dort sollte man sich unbedingt dazu beraten lassen, welche Dokumente für die Antragstellung eingereicht werden müssen.