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Behördliche Informationen rund um die Geburt

Eines der freudigsten Ereignisse im Leben ist die Geburt eines Kindes. Für den neuen Erdenbürger gilt es auch aus behördlicher Sicht einiges zu beachten bzw. zu organisieren.

Neben den nachfolgend zusammengefassten Informationen zu Geburtsurkunde, Vaterschaftsanerkennung und Namensgebung, werden auf Amt24 weitere häufige Fragen zum Thema Kinderwunsch, Schwangerschaft und Geburt beantwortet.

Ausstellung der Geburtsurkunde

Für die Ausstellung der Geburtsurkunde müssen im Standesamt verschiedene Unterlagen vorlegt werden. Diese werden durch eine Mitarbeiterin des Krankenhauses auf der Station entgegengenommen und ans Standesamt weitergeleitet. Wenn alle nötigen Unterlagen schon im Krankenhaus abgeben werden, entstehen keine unnötig langen Wartezeiten beim Abholen der Geburtsurkunden im Amt. Dann können die Geburtsurkunden für das Neugeborene und die Geburtsbescheinigungen (für die Beantragung von Kindergeld, Erziehungsgeld und Mutterschaftshilfe) nach ca. drei Werktagen beim Standesamt durch die Eltern abgeholt werden. 

Die Abholung kann durch die Kindesmutter oder den Ehemann der Mutter erfolgen. Mit Vollmacht der Kindesmutter können auch der nichtsorgeberechtigte Vater des Kindes und die Eltern oder Geschwister der Kindesmutter die Unterlagen abholen. Wurde das gemeinsame Sorgerecht erklärt, müssen beide Elternteile persönlich zur Abholung erscheinen.

Es werden zwei Geburtsurkunden zur persönlichen Verwendung ausgestellt. Die Gebühr für eine Geburtsurkunde beträgt 15,00 Euro, für jede weitere Geburtsurkunde 7,00 Euro. Eine Namenserklärung kostet 35,00 Euro, z.B. wenn das Kind den Familiennamen des nichtsorgeberechtigten Vaters erhalten soll. Die Anerkennung der Vaterschaft kostet 30,00 Euro.
Personenbezogene Gebühren bei Nachbeurkundung einer Geburt im Ausland erfragen Sie bitte im Standesamt.

Benötigte Unterlagen bei miteinander verheirateten Eltern

  • Personalausweise
  • Eheurkunde
  • Geburtsurkunden der Eltern
  • Geburtsurkunden und Sorgeerklärung vorangegangener Kinder

Benötigte Unterlagen bei nicht miteinander verheirateten Paaren bzw. ledigen Müttern

  • Personalausweise
  • Geburtsurkunden der Eltern/der Kindesmutter
  • Geburtsurkunden vorangegangener Kinder
  • Vaterschaftsanerkennung (wenn schon vor der Geburt anerkannt)
  • Sorgerechtserklärung (wenn schon vorgeburtlich abgegeben)
  • rechtskräftiges Scheidungsurteil (bei geschiedenen Frauen)
  • Sterbeurkunde des Ehemannes (bei verwitweten Frauen)

Benötigte Unterlagen bei (ehemaligen) ausländischen Staatsangehörigen

Bei ehemaligen ausländischen Staatsangehörigen (Spätaussiedler) sind außerdem die Einbürgerungsurkunde bzw. die Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 und 2 BVFG sowie die Erklärung nach § 94 BVFG und der Registrierschein vorzulegen.

Bei ausländischer Staatsangehörigkeit eines oder beider Elternteile sind die Reisepässe und die Aufenthaltstitel vorzulegen sowie die Eheurkunde und Geburtsurkunden im Original mit Beglaubigung und Übersetzung. Die Übersetzung sollte durch einen in Deutschland vereidigten Dolmetscher erfolgen.

Vaterschaftsanerkennung

Zur Vaterschaftsanerkennung beim Standesamt müssen beide Elternteile erscheinen. Hierzu werden die Geburtsurkunden und Personalausweise der Eltern benötigt.

Zur Vaterschaftsanerkennung bei noch verheirateten werdenden Müttern wird der Nachweis über den gerichtlichen Scheidungsantrag sowie die Eheurkunde, die Geburtsurkunden und die Personalausweise benötigt.

Vaterschaftsanerkennungen nimmt auch das Jugendamt beim Landratsamt entgegen. Dort sind außerdem gleichzeitig Unterhaltsfestlegungen und Sorgerechtserklärungen möglich.

Geburtsname

Für die Bestimmung des Geburtsnamens eines Kindes gibt es eine Vielzahl von Voraussetzungen und Möglichkeiten, in jedem Fall ist eine Beratung durch die Standesbeamten notwendig.

Vorname

Bei ausgefallenen Vornamenswünschen wird den Eltern empfohlen, vor der Geburt des Kindes mit dem Standesamt Rücksprache zu nehmen, ob dieser Vorname eintragungsfähig ist bzw. ob zu dem Vornamenswunsch ein zweiter, geschlechtsspezifischer Vorname benannt werden muss.