Hauptlogo

Abgeschlossenheitsbescheinigung

Soll in einem Wohnhaus mit mindestens zwei Wohnungen Wohnungseigentum (Eigentumswohnungen) geschaffen werden, so ist als erste Voraussetzung zur Eintragung in das Grundbuch die Vorlage einer Abgeschlossenheitsbescheinigung erforderlich.

Voraussetzung für die Erteilung ist, dass die Wohnungen (Sonder- und Teileigentumseinheiten) in sich abgeschlossen sind. Das heißt, dass jede Einheit, ob Sondernutzungseinheit (Wohnung) oder Teileigentum (Gewerbe- oder sonstige Räume), unabhängig von den anderen erreicht werden kann bzw. keine der Einheiten mit anderen Einheiten durch Türen oder Wandöffnungen verbunden ist. Weiter müssen die Forderungen des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) erfüllt sein.

In der Abgeschlossenheitsbescheinigung ist also anhand der dafür erforderlichen Unterlagen ersichtlich, welche Räume zu einer Eigentumswohnung gehören. Dazu können je nach Gebäude durchaus auch Tiefgaragenstellplätze, mehrere Keller- oder Bodenräume und Balkone gehören.

Weiter bedeutet eine Umwandlung von Mietwohnungen zu Eigentumswohnungen, dass auch Anteile am Grundstück – je nach Größe der Eigentumswohnung – mit der Wohnung erworben werden. Die örtliche Lage dieser Grundstücksanteile ist aber unbestimmt, sodass eine exakte Zuordnung von Grundstücksteilen nicht möglich ist.

Weitere Informationen:

Benötigte Unterlagen

  • formloser Antrag oder Antrag nach dem Wohneigentumsgesetz (WEG)  ggf. inkl.  Anlage für Bestandsgebäude
  • Lageplan, auf dem die aktuelle Flurstücksnummer und alle sich auf dem Grundstück befindlichen Gebäude und Nebenanlagen eingetragen sind
  • Grundrisse von jedem Geschoss, einschließlich Keller und nichtausgebauten Dachböden sowie Grundrisse eventueller Nebenräume
  • Schnittzeichnung, in der der Treppenverlauf (Steigung und Auftritt) ersichtlich ist und die Raumhöhen eingetragen sind
  • Ansichten von allen Seiten, Zeichnungen oder Fotos wenn alle Gebäudeteile damit erfasst werden können

Folgende Eintragungen in den Grundrissen sind erforderlich:

  • Kennzeichnung jedes Sonder- oder Teileigentums mit einer Nummer ( 1., 2., 3., usw.) einschließlich Balkon, Tiefgaragenstellplatz, Garage und Keller, wenn diese automatisch zur Eigentumseinheit gehören soll
  • Art der Nutzung (Küche, Bad, usw.)
  • Eintragung oder Bemaßung zur Errechnung der Raumgrößen

Die zeichnerischen Unterlagen müssen einen Maßstab von mindestens M 1:100 aufweisen.

Diese Unterlagen sind mindestens in zweifacher Ausfertigung in o.g. Fachgruppe einzureichen. Dabei sollte aber im Vorfeld geklärt werden, ob bei Abschluss des noch erforderlichen Notarvertrages und bei Vorlage der Unterlagen auf dem Grundbuchamt ebenfalls ein Original der Abgeschlossenheitsbescheinigung gefordert wird (Erfahrungsgemäß werden die Unterlagen in dreifacher Ausfertigung eingereicht).